AGB


Gegenstand des Auftrages ist die Erbringung detektivischer Leistungen. Ein bestimmter Erfolg ist nicht Gegenstand des Auftrages. Der Auftragnehmer wird sich mit der erforderlichen Sorgfalt bemühen, den Erfolg, wie er im Auftragsziel näher definiert ist, zu erreichen.

Durch die Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass mit dem erteilten Auftrag keine gesetzwidrigen Ziele verfolgt werden.

Das Risiko jedes Auftrages trägt der Auftraggeber. Er ist verpflichtet, den Auftragnehmer hinsichtlich sämtlicher aus der Durchführung des Auftrages entstehender Nachteile, insbesondere etwaiger zivil-, verwaltungsstraf- und strafrechtlicher Ansprüche schad- und klaglos zu halten.

Sollte der Auftragnehmer auf Bekanntgabe der Daten des Auftraggebers geklagt werden, wird er vom Auftragnehmer verständigt. Solange der Auftraggeber nicht der Preisgabe seiner Daten zustimmt, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz sämtlicher Kosten, die ihm aus der Geheimhaltung erwachsen, insbesondere der notwendigen und angemessenen Rechtsverteidigungskosten sowie allfälliger Kostenersatzverpflichtungen gegenüber dem Auskunft-Begehrenden. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, die Geheimhaltung von der Begleichung seiner Aufwendungen abhängig zu machen und Sicherstellung zu verlangen.

Trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Zielperson von einer Observation Kenntnis erlangt. Dies berechtigt den Auftraggeber jedoch nicht, das Honorar des Auftragnehmers zu kürzen, es sei denn, der Auftragnehmer wäre grob fahrlässig vorgegangen oder ihm die Kenntnis der Zielperson bekannt gegeben worden.

Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Identität der Informanten des Detektivunternehmens, jedoch auf Benennung der Zeugen für erreichte Auftragsziele.

Soweit nicht besondere Anordnungen des Auftraggebers vorliegen, unterliegen Einsätze, Ablösungen und Fahrzeugverwendungen der Entscheidungsfreiheit des Auftragnehmers. Ergebnisse und Vorgangsweisen der Detektivarbeit können weder vorweggenommen noch garantiert werden.

Bei Kraftfahrzeugeinsätzen setzt das Detektivunternehmen zur Förderung eines positiven Ergebnisses und aus Gründen der Verkehrssicherheit zwei Detektive ein. Der Auftragnehmer erklärt sich bereit, Verwaltungsstrafen, die sich aus der Ausführung des Auftrages ergeben, voll zu ersetzen.

Gerichts- und Behördentermine, die sich aus dem Auftrag ergeben, stellen auftragskausalen und daher honorarpflichtigen Zeitaufwand dar. Dies gilt auch dann, wenn es Staatsbürgerpflicht ist, gerichtlichen Ladungen Folge zu leisten. Der Anspruch umfasst den tatsächlichen Zeitaufwand des Detektivs. Der Auftragnehmer verzichtet auf die Geltendmachung von Zeugengebühren, soweit diese durch das Honorar des Auftraggebers abgegolten sind.

Die Berichterstattung erfolgt schriftlich oder mündlich, ist ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt und höchst vertraulich zu behandeln. Das Detektivunternehmen übernimmt keine Haftung hinsichtlich der Verwendung von Berichten und Ergebnissen durch den Auftraggeber. Telefonische Berichte sind aufgrund möglicher Hörfehler und potenziell irrtümlicher Auffassungen unverbindlich.

Der Auftraggeber erklärt sich bereit, durch den Auftrag verursachte Aufwendungen des Detektivunternehmens zu begleichen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jederzeit Zwischenabrechnungen vorzunehmen. Mit der Berichterstattung sind die bis dahin angefallenen Forderungen des Auftragnehmers fällig.

Die Berichterstattung und Abrechnung erfolgen, soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, an die vom Auftraggeber auf Seite eins des Vertrages genannte Adresse. Diese Adresse ist für Zustellungen aller Art maßgeblich, solange der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine andere Zustelladresse bekannt gibt. Sofern der Auftraggeber aus Geheimhaltungsinteressen eine andere Zustelladresse als seine Privatadresse angibt, so gelten Zustellungen an die zu diesem Zweck bekannt gegebene Adresse als bewirkt, so als ob es sich um die eigene Anschrift des Auftraggebers handelt.

Der Auftraggeber tritt seine Schadenersatzansprüche auf Ersatz der Detektivkosten gegenüber der Zielperson an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, seine Honorarforderungen aus den so abgetretenen Schadenersatzansprüchen zu befriedigen. Der Auftragnehmer wird, sofern er von diesem Recht Gebrauch macht, eine unverzügliche Verrechnung mit dem Auftraggeber vornehmen.

Erfolgt die Auftragserteilung nicht durch den Auftraggeber persönlich, sondern durch einen Bevollmächtigten, so haftet dieser mit dem Auftraggeber zur ungeteilten Hand für alle Ansprüche des Auftragnehmers aus dem so erteilten Auftrag.

Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass eine rechtsverbindliche Vertretung der Detektei in sämtlichen Belangen, insbesondere zum Abschluss von Vereinbarungen und zur Entgegennahme von Erklärungen des Auftraggebers, nur durch den Auftragnehmer erfolgen kann bzw. erst durch dessen Genehmigung rechtswirksam werden.

Der Auftraggeber verpflichtet sich zum Ersatz aller durch seinen schuldhaften Verzug mit der Begleichung fälliger Honorarforderungen verursachten notwendigen und angemessenen Betreibungskosten des Auftragnehmers, einschließlich von Inkasso- und Rechtsanwaltskosten. An Mahngebühren werden für die erste Mahnung € 15,00, für jede weitere € 20,00 verrechnet.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von 1 % pro Monat verrechnet.

Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die vorliegenden AGB auch im Fall weiterer telefonisch, persönlich oder schriftlich erteilter Aufträge vereinbart sind.

Zusätze, die von den vorliegenden AGB abweichen, sind nur in schriftlicher Form verbindlich.

Die Aufrechnung der Honorarforderungen des Auftragnehmers mit einer Forderung des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber Verbraucher ist vom Aufrechnungsverbot der Fall der Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers ausgenommen; weiters kann der Verbraucher mit Forderungen aufrechnen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, sowie mit vom Auftragnehmer anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen.

Mehrere Auftraggeber haften solidarisch für alle Ansprüche des Auftragnehmers aus dem erteilten Auftrag.

Für Unternehmer: vereinbarter Gerichtsstand ist Innsbruck. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so wird, soweit nicht ausdrücklich anders bekannt gegeben, davon ausgegangen, dass dieser Auftrag im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit erteilt wird.

Für Verbraucher: hat der Auftraggeber seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, oder liegt der Ort seiner Beschäftigung in Österreich, so wird die Zuständigkeit jenes sachlich zuständigen Gerichts vereinbart, das für die auf Seite eins dieser Vereinbarung vom Auftraggeber angegebene Adresse örtlich zuständig ist. Dieses Gericht bleibt auch dann zuständig, wenn der Auftraggeber nach Unterfertigung dieser Vereinbarung ins Ausland verzieht.

Auf diese Vereinbarung findet österreichisches Recht Anwendung.